H. Schmidbauer Hunter Jagdmesser Damastklinge (9,4 cm) Sambar-Hirsch handgefertigt

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Artikelnummer: 04TM226397 Kategorien: , , Schlagwort: Marke:
Hersteller/Anbieter: H. Schmidbauer, Schnebes 11, 95355 Presseck, schmidbauer-messer.de

Beschreibung

Das Schmidbauer Hunter Jagdmesser mit Klinge, Endkappe und Zwinge aus schönstem Damaststahl und Griff aus edlem Sambar-Hirsch ist ein handgefertigtes Unikat in bester Qualität und Ausführung.

Als Mitglied der Deutschen Messermachergilde ist H. Schmidbauer bekannt für seine exklusiven Messern aus edelsten Materialien. In jedem Schmidbauer-Messer stecken viele Stunden Handarbeit drin, die Klingen werden ausgefeilt und mit höchster Prezision fein Handgeschliffen. H. Schmidbauer ist dafür bekannt, dass er kein Messer ein zweites Mal baugleich fertigt, somit handelt es sich immer um einen Unikat, das in Qualität und Ausführung absolut einzigartig ist. Dennoch ist sein unverkennbarer Stil, dass sich in der Formgebung, in der Materialauswahl und den höchsten Qualitätsanspruch zeigt, das was viele Messersammler und Jäger in hohem Maße schätzen.


Details:

  • Bauart: Jagdmesser feststehend
  • Klingenstahl: Messer Werk 360 Lagen wilder Damast
  • Klingenhärte: 60 +/- HRC
  • Rostfrei: NEIN
  • Griffmaterial: Sambar-Hirsch
  • Gesamtlänge: ca. 21 cm
  • Klingenlänge: ca. 9,4 cm
  • Rückenstärke (dickste Stelle): 4 mm
  • Inklusive handgefertigte Steckscheide aus Leder
  • Inklusive Zertifikat
  • Weitere Verpackung: Etui
  • Messermacher: Heinrich Schmidbauer
  • Produziert in: Kulmbach, Deutschland

Zusätzliche Informationen

Produkt Besonderheiten

Hergestellt in

Deutschland

Artikel

Jagdmesser, Sammlermesser

Klingenmaterial

Damaststahl durchgehend/nicht rostfrei

Weitere Hinweise

Einschränkungen beim Mitführen laut §42 des WaffG

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Bitte Vorsicht beim auspacken/aufklappen, unsere Klingen sind sehr scharf, Messer sind scharf, bei nicht sachgemäßem Gebrauch oder unvorsichtige Handhabung besteht Verletzungsgefahr

Hinweis zu gesetzl. Einschränkungen (§42 des WaffG) für das Mitführen von Messern

Hinweis zu gesetzl. Einschränkungen (§42 des WaffG) für das Mitführen von Messern

Bitte beachte, dass für das Tragen (Mitführen) von Messern in Deutschland gesetzliche Regelungen (§42 des WaffG) zu beachten sind. Davon betroffen können bei Veranstaltungen, im Öffentlichen Verkehr und in Messerverbotszonen jede Art von Messern sein. Insbesondere für Klappmesser bei dem sich die arretierbare Klinge mit einer Hand öffnen lässt (Einhandmesser) und feststehende Messer mit einer Klinge die länger ist als 12 cm gelten strengere Einschränkungen.

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